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Die Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise untersagt oder mit einer Auflage versehen werden, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin/dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen dies zulassen. Abschnitt 3 Vergütung und Ablieferung