§ 6 Abs. 2 SächsHNTVOSächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung
Wird eine Nebentätigkeit untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden.
§ 8 Abs. 2 HSNtVOVerordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HSNtVO) Vom 13. Dezember 2019
Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt beziehungsweise ganz oder teilweise untersagt, soll der Beamtin/dem Beamten eine angemessene Frist…
§ 5 NtVOVerordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO) Vom 14. Januar 2015*
Wird die Ausübung einer Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme gemäß § 87 des Saarländischen Beamtengesetzes eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll…
§ 5 Abs. 3 BNVVerordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll…
Art. 1 Abs. 2 SN-1688Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher…