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Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig sind und noch keine Lehramtsbefähigung aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben, können die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung beantragen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung im Sinne von § 3 wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 3 Absatz 3 getroffen. Grundlage der Entscheidung ist eine dienstliche Beurteilung auf Basis eines Unterrichtsbesuches in jedem der für die Ausbildung vorgesehenen Fächer.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist, dass sie unter Berücksichtigung der schulischen Belange vertretbar erscheint. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durfte die Lehrkraft bereits dreimal aufgrund schulischer Belange an der Ausbildung nicht teilnehmen ist die Bezirksregierung zu beteiligen.
Das für Schulen zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten für den jeweiligen Ausbildungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme bereits im Schuldienst Tätiger an der berufsbegleitenden Ausbildung vorsehen. Wird die vorgesehene Ausbildungskapazität überschritten, entscheiden die Bezirksregierungen über die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Leistung und Eignung der Lehrkräfte.
Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach Einstellung in den Schuldienst erworben haben oder erfolgreich an einer auf den Erwerb der Lehramtsbefähigung abzielenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben, werden bei begrenzten Ausbildungskapazitäten beim Zugang zur Ausbildung gegenüber anderen Lehrkräften im Sinne von Absatz 1 vorrangig berücksichtigt.
Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), bleiben unberührt.
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1…
Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2) trifft, wer nach den Regeln des Schulträgers über die Einstellung von Lehrerinnen…
Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu…
§ 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325),…
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen…
Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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