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Die Ordnungsbehörden können über
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann oder
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist.
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
zur Gefahrenabwehr,
zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.
über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für…
Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.