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Die Polizei kann über
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist.
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Die Polizei kann ferner über Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere…
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für…
über die Personen, die in den §§ 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer…
über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.