Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil die Person sich erkennbar in einem die freie…
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde…
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.