Gesetze
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Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.