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Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.
Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die…
Zuständig für den Erlaß von Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung. Hebt der Kreistag im Falle des § 50…
Rechtsverordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften, für deren Erlass, Änderung oder Aufhebung keine Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die für…
Die durch Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch eine Verordnung geändert werden.
Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit, durch Verordnung einer nachgeordneten…
Die von den Ministerien erlassenen Verordnungen sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Sie sind auf Verlangen des Landtags aufzuheben. Die Aufhebung wird mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.