§ 14 Abs. 1 BMVgVFAPrVVerordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. § 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 27 Abs. 1 APO GeoInfoTech NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen
Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab.
§ 3 Abs. 1 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung der abgenommenen…
§ 7 Abs. 6 Nr. 2 ÖDAPrVAusschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
die Abnahme der Prüfungsleistung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
§ 23 Abs. 1 See-BAVVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten…