Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab.
Der Vorsitzende regelt die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Abschlussprüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Prüfungsprotokoll nach dem Muster der Anlage 4.4 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.
Während der Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüfung in der Ausbildungsstätte ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten.
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Abschlussprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Protokolle in verschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an das von ihm benannte prüfende Mitglied.
Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstätten und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.
Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten…
Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Dessen unbeschadet können die Abnahme und die…
Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins…
Die für die Durchführung der Abschlussprüfung nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung. Diese soll sicherstellen, dass die…
Die vom Ausschuss für gemeinsame Aufgaben der Abschlussprüfung erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des…
Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.