§ 35 Abs. 3 ÖDAPrVBekanntgabe von Bewertungen
Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis…
§ 20 Abs. 4 BWFSPrVVerordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Die in den einzelnen mündlichen Abschlussprüfungen erzielten Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind den Prüflingen unverzüglich nach der Beratung…
§ 39 Abs. 6 BerSchulWiVwTGSV SLVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland Vom 20. September 2019*
Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen erst mit dem Gesamtprüfungsergebnis (§ 40 Absatz 8) bekannt gegeben.
§ 8 Abs. 4 LMChemAPVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
§ 14 Abs. 2 BerSchulFHReifV SLVerordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland Vom 16. Juli 2014[1]
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Ergänzungsprüfung gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassenen…