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Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den zur mündlichen Ergänzungsprüfung nicht zugelassenen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Konferenz der Fachlehrkräfte des Fachhochschulreifeunterrichts und der Bestätigung (§ 12 Satz 6) durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Ergänzungsprüfung gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassenen Schülerinnen und Schülern bekannt: Dabei sind die Schülerin oder der Schüler auf die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich hinzuweisen. Abschnitt 4 Abschluss der Prüfung, Zeugnisse
die bisherigen Prüfungsnoten,
die Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler ergänzend mündlich geprüft werden soll.