§ 10 Abs. 2 DruckerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
§ 18 Abs. 1 VersFinKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die…
§ 10 Abs. 1 SiebdrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltenen…
§ 18 Abs. 1 BüroMKfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die…
§ 22 Abs. 1 FotoAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass…