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Weiterbildungszeiten in Weiterbildungsstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die vor In- Kraft-Treten dieser Verordnung abgeleistet wurden, sind auch dann anrechenbar, wenn sie nicht unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärzte gemäß § 5 Abs. 3 erfolgt sind.
Zahnärztinnen und Zahnärzten, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Jahren als Zahnärztin oder Zahnarzt in Einrichtungen gemäß § 6 und die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Lehrgang nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nachweisen, wird auf Antrag ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung erteilt.