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Die Weiterbildung dauert mindestens 3 Jahre. Sie umfasst:
15 Monate zahnärztliche Tätigkeit in einer an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxis oder in einer zahnärztlichen Klinik,
18 Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens neun Monate an einem Gesundheitsamt,
erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens drei Monate dauernden Weiterbildungslehrgang für Zahnärztinnen und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärztinnen/Zahnärzte; die Erteilung der Befugnis setzt voraus, dass diese berechtigt sind, die Bezeichnung „Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen. Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 kann durch Kooperationen zwischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sichergestellt werden, soweit eine Einrichtung nicht über eine befugte Zahnärztin oder einen befugten Zahnarzt verfügt.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird grundsätzlich ganztägig oder in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Kürzere Weiterbildungszeiten als sechs Monate können nur anerkannt werden, wenn sie vorgeschrieben sind oder wenn feststeht, dass dadurch die Weiterbildung nicht beeinträchtigt wurde.
Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des SHKG für ein anderes Gebiet können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung angerechnet werden.
Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 7 trifft die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte.