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Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Weiterbildung dauert mindestens vier Jahre. Sie umfasst:
mindestens 22 Monate zahnärztliche Weiterbildung in der Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr,
mindestens 22 Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang für Zahnärztinnen und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitswesens mit mindestens 400 Unterrichtsstunden an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Kursweiterbildung kann in Abschnitten (Modulen) erfolgen.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Zahnärztinnen oder Zahnärzte. Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die zur Weiterbildung Ermächtigten gemäß dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren und zu bestätigen.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird in der Regel ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Sie kann bis zu 22 Monate in hauptamtlicher mindestens halbtägiger Tätigkeit absolviert werden, sofern Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für ein anderes Gebiet gelten unter den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.
Eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst, kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Nur Weiterbildungszeiten von mindestens sechs Monaten bei derselben Weiterbildungsstätte werden angerechnet.
Eine Weiterbildung, die mit einem Master of Public Health abgeschlossen wird, kann nach Gleichwertigkeitsüberprüfung durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und durch den Prüfungsausschuss als Teil der Weiterbildungszeiten mit maximal 180 Stunden im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementDie Weiterbildung dauert drei Jahre.
Die Weiterbildung dauert mindestens 3 Jahre. Sie umfasst:
Die praktische Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18 Monate. Davon sind neun Monate bei einer…
Die Weiterbildung in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens dauert 18 Monate. Sie ist an zugelassenen Weiterbildungsstätten unter verantwortlicher…
Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten…
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.