Erwägungsgrund 4 32016R1191
Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung sollte Personen nicht daran hindern, weiterhin andere zwischen den Mitgliedstaaten geltende Systeme der Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit zu nutzen, wenn sie das wünschen. Diese Verordnung sollte insbesondere als eigenständiges und autonomes Instrument gegenüber dem Apostilleübereinkommen betrachtet werden.