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Die untere Gesundheitsbehörde stellt amtliche Bescheinigungen und amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse aus und erstattet Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist.
Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen von beamtenrechtlichen Verfahren ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen. Im begründeten Einzelfall kann sie auch eine andere untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung beauftragen.
In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder…
Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder der Amtszahnärztin oder des Amtszahnarztes begründet oder sind…
Amtliche Gutachten und Zeugnisse werden durch die Gesundheitsämter sowie durch die in § 4 beschriebenen Gutachterstellen, soweit dies durch bundes- oder…
Amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte sind bei der Durchführung von amtstierärztlichen Untersuchungen sowie bei der Erstellung von Gutachten auf der…
Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 43 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbehörde ein…
Die untere Gesundheitsbehörde führt die Aufgaben nach den §§ 6 bis 8, 11 bis 15 und 17 sowie 20 bis 22 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.