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Personenbezogene Daten sind grundsätzlich in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu verarbeiten. Sie dürfen von Personen und Stellen außerhalb der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Auftrag nur verarbeitet werden (Auftragsverarbeiter), wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können. Der Auftragsverarbeiter muss hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist mittels DV-Unterstützung möglich.