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Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern, Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen.
Die kommunale Gesundheitsberichterstattung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Diese beobachten, bewerten und beschreiben die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihren Zuständigkeitsbereichen und setzen die daraus gewonnenen Erkenntnisse um.
Die Landesgesundheitsberichterstattung obliegt dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Die Gesundheitsämter sowie die übrigen Behörden und Einrichtungen des Gesundheitswesens übermitteln dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hierfür gesundheitsepidemiologische Daten in anonymisierter Form.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt für die Träger der Sozialen Sicherungssysteme, die private Krankenversicherung, die private Pflegeversicherung, die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Berufsverbände der Gesundheitsberufe sowie für das Statistische Amt durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Durchführung sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung und Datenübermittlung, die für die gesundheitsepidemiologische Datenlage erforderlich sind. Abschnitt III Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe