Erwägungsgrund 20 32025R0327
Um die Ausübung der ergänzenden Zugangs- und Übertragbarkeitsrechte, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen werden, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten einen Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten oder mehrere solcher Zugangsdienste einrichten. Diese Dienste könnten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder von Gesundheitsdienstleistern in Form eines Online-Patientenportals, einer Anwendung für mobile Geräte oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden. Sie sollten barrierefrei gestaltet sein, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Die Bereitstellung eines solchen Dienstes, der natürlichen Personen einen einfachen Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten gewährt, ist von wesentlichem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten über diese Dienste ist für die Wahrnehmung der mit der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgabe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich. Die vorliegende Verordnung legt die erforderlichen Bedingungen und Schutzmaßnahmen für die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten über die Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten fest, wie die elektronische Identifizierung natürlicher Personen, die auf diese Dienste zugreifen.