Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich in Zusammenarbeit mit öffentlichen und nicht öffentlichen Institutionen, mit der Ärzteschaft und mit Initiativen sowie in eigenständiger Aufgabenwahrnehmung an der Gesundheitsförderung und am Gesundheitsschutz von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Er beobachtet und bewertet die förderlichen und abträglichen Bedingungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern in ihrem Lebensumfeld.
Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen sind durch die Gesundheitsämter in den Gemeinschaftseinrichtungen in Ergänzung anderer Angebote durchzuführen. Sie wirken auf eine gesundheitsgerechte Ausgestaltung der Gemeinschaftseinrichtungen hin und beraten hinsichtlich gesundheitsfördernder Maßnahmen. Sie wirken bei Integrationsmaßnahmen in Schulen und Kindergärten beratend mit.
Die Gesundheitsämter führen vor Einschulung flächendeckend ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Die ärztliche Untersuchung hat den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen. Die Bestimmungen der Vorschul- und Schulgesetze bleiben unberührt.
Gruppenprophylaktische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche zur Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs werden im Rahmen der mit den Krankenkassen, den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten und der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarung durchgeführt.