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In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
das Vermehrungsvorhaben,
die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,
seinen Namen und seine Anschrift,
die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,
die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.
Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht…
Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2 der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter…
für den Fall, daß die nach den Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 bestätigt werden können, Angabe der…
Die Mitgliedstaaten müssen über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial,…
welche Informationen in der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.