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Die Aufgabenträger sind verpflichtet, den bundesweiten Tarif im Sinne von § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (Deutschlandticket) umzusetzen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe des Haushaltsplans sowie nach Maßgabe der zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Finanzierungsregelungen aus. Das Nähere regeln Landesrichtlinien. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach Feststellung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Mittel nach Satz 2 nicht mehr zum vollständigen Ausgleich der den Aufgabenträgern durch Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 entstehenden Belastungen ausreichen.
Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen…
Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen…
Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die…
Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 wird ermächtigt, durch Satzung, neben der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß § 14 Absatz 1, weitere…
Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist Aufgabe des Landes. Zuständig ist das Ministerium für…
Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.