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Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den strecken-bezogenen Aus- und Neubau der spurgebundenen ÖPNV-Infrastruktur mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können, und für andere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können. Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden GVFG, gefördert werden, sind von der Pflicht zur Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan ausgenommen. Der ÖPNV-Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben.
Auf der Grundlage des ÖPNV-Bedarfsplans erstellt das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10 Millionen Euro, die vom Land nach § 13 Absatz 1 gefördert werden sollen.
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Benehmen mit der landesweiten Anstalt und im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags ein SPNV-Grundangebot fest, das bei Bedarf fortzuschreiben ist. Für dieses SPNV-Grundangebot wird für jeden Korridor in allen Landesteilen mindestens eine Grundanbindung bestimmt, die die Bedienung aller Haltepunkte auf einem Korridor mit einer Mindestzahl von Fahrtenpaaren um-fasst. Dabei sind Bindungen aus den von der landesweiten Anstalt und den Zweckverbänden nach § 5 Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Grundangebot hat den Umfang von landesweit 85 Millionen Zug-Kilometern und ist in Korrelation zu einer im Falle einer grundlegenden Revision zur Erhöhung der Regionalisierungsmittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 287) geändert worden ist, für Nordrhein-Westfalen anteilig anzupassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes,…
Das für Verkehr zuständige Ministerium erstellt einen Bedarfsplan für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Radschnellverbindungen des Landes…
auf Streckenabschnitten, deren streckenbezogener Aus- oder Neubau als Investitionen im besonderen Landesinteresse gemäß § 13 Absatz 1 Nummern 1 oder 4 oder…
Der Verwendungszweck der Pauschale nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW wird zur Sicherstellung von Projekten des ÖPNV, die auf Grund von Vorgaben auf Ebene des Bundes…
ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linien- sowie diesen ersetzenden, ergänzenden oder…
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für weitere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse sowie zur Verbesserung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.