Verordnung über die Auflösung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken Vom 21. Mai 2002
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere den Oberfinanzdirektionen durch den Bundesgesetzgeber zugewiesene Landesaufgaben einer anderen Landesfinanzbehörde zu übertragen.
§ 3 OFDSbrAuflV SL
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