Art. 1 Nr. 2 Buchst. b 32007R0116VERORDNUNG (EG) Nr. 116/2007 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird innerhalb der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden…
§ 10 Abs. 2 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.
§ 9 Abs. 5 Nr. 2 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.
Art. 1 Abs. 2 32015D1966BESCHLUSS (EU) 2015/1966 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2014 über die von Deutschland geplante staatliche Beihilfe SA.34118 (2012/C ex 2011/N) zugunsten der Porsche Leipzig GmbH und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4075) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe wird genehmigt, sofern sie vor dem 1. Juli 2014 gewährt wird.
§ 12 Abs. 1 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der…