§ 17 OHTBRVO SNVerhältnis zu anderen Vorschriften
Weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, die…
§ 9 Abs. 1 OHTBRVO SNZulässige Handlungen
Die §§ 7 und 8 gelten im Biosphärenreservat nicht für
§ 1 Abs. 1 OHTBRZuVO SNOHT-Biosphärenreservatszuständigkeitsverordnung
die sich vollständig oder zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb der Grenzen des in der Anlage dargestellten Gebietes befinden.
§ 8 Nr. 1 NSGBRgVVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
§ 12 Nr. 1 NSGPBRVVerordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,