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Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ist
die oberste Naturschutzbehörde zuständig für den Erlass
von Rechtsverordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten,
von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung von Flächennaturdenkmälern im Sinne von § 4 Nummer 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes,
die obere Naturschutzbehörde zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen zur Erklärung, Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung sonstiger Naturdenkmäler,
die sich vollständig oder zu mehr als der Hälfte ihrer Fläche innerhalb der Grenzen des in der Anlage dargestellten Gebietes befinden.
§ 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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