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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert: Zoos sind gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) so zu errichten und zu betreiben, dass
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Zoo“.
Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 27a Betreiberpflichten“, „§ 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse“, „§ 27c Verordnungsermächtigung“.
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 [BGBl. I S. 2850, 2852] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 15 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „staatlichen Umweltfachämtern“ durch die Worte „höheren Naturschutzbehörden“ ersetzt.
Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis nach Satz 1 begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend.“
§ 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Zoo Ein Zoo im Sinne dieses Gesetzes ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
Zirkusse,
Tierhandlungen und
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2323), in der jeweils geltenden Fassung, heimischen Schalenwildes,
Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.“
Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c eingefügt:
„§ 27a Betreiberpflichten
die Haltungsbedingungen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
eine diesen Bedürfnissen genügende, nach Lage, Größe, Gestaltung und den inneren Einrichtungen art- und verhaltensgerechte Ausgestaltung der Gehege,
Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung, Betreuung und Behandlung sowie der Ernährung,
dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird und
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird.
Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:
an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung von Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
Sie führen ein Register über den Tierbestand in einer den im Register verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form. Das Register ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. § 27b Genehmigung und Schließung von Zoos, Anordnungsbefugnisse
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, nur erteilt werden, wenn
die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27a gesichert ist,
die nach dem Fünften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung nach Satz 1 schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird.
In der Genehmigung sind die Betreiberpflichten des § 27a einzelfallbezogen festzulegen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung der Tiere in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.
Die Einhaltung der Genehmigung ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. § 54 gilt entsprechend.
Werden Zoos, die einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen, ohne oder im Widerspruch zu der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, trifft die Naturschutzbehörde die notwendigen Anordnungen, einschließlich einer vorläufigen Sperrung des Zoos oder einzelner Teile davon für die Öffentlichkeit, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, sicherzustellen. Sie widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise und ordnet insoweit die Schließung des Zoos oder einzelner Teile an, wenn der Betreiber einer Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.
Wenn der Zoo geschlossen wird, sind die betroffenen Tiere vom Betreiber in einer angemessenen und mit den Anforderungen des Tier- und Artenschutzes in Einklang stehenden Weise zu behandeln und unterzubringen. Die Naturschutzbehörde kann zur Durchsetzung des Satzes 1 die erforderlichen Anordnungen treffen.
Die Naturschutzbehörde ist für zoologische Gärten und Tierparks die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086), in der jeweils geltenden Fassung. § 27c Verordnungsermächtigung
Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Zoos ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 27a und von dem Genehmigungserfordernis des § 27b befreit werden, wenn aufgrund ihrer geringen Größe oder der in ihnen zur Schau gestellten Tierarten die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG nicht gefährdet wird.
Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Registerführung nach § 27a Abs. 3 und über die innerbetriebliche Verantwortung für das Führen des Registers erlassen.“
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte „die höheren und“ gestrichen und die Worte „Staatlichen Umweltfachämtern“ durch die Worte „höheren Naturschutzbehörden“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Worte „für die höheren und unteren Naturschutzbehörden“ gestrichen.
In § 43 Abs. 2 werden die Worte „Staatlichen Umweltfachämter“ durch die Worte „höheren Naturschutzbehörden“ ersetzt.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
Die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ werden gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
§ 46 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Landesentwicklung“ wird durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
Die Worte „im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen“ werden gestrichen.
§ 49 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Sie kann durch Rechtsverordnung allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter den dort genannten Voraussetzungen erlassen. Die Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörden für regional beschränkte Maßnahmen und Einzelentscheidungen nach § 12 Abs. 3 BArtSchV bleibt unberührt.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde für die Aufgaben nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 (ABl. EG Nr. L 215 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Artikel VII Abs. 6 des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) (BGBl. II S. 773), in der jeweils geltenden Fassung.“
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „für Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen nach § 25 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie“ gestrichen.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den vorstehenden Festlegungen zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach Absatz 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat zuweisen.“
§ 50 Abs. 3 wird aufgehoben.
In § 53 Abs. 1 wird am Satzende der Punkt gestrichen und in einer neuen Zeile folgende Angabe angefügt: „und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“
§ 61 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: „8. einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, obwohl die nach § 27b erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 27b Abs. 4 oder 5 verstößt,“.
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „7“ ein Komma und die Angabe „8“ eingefügt.
§ 65 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Bestehende Zoos im Sinne von § 27a bedürfen innerhalb eines Jahres nach dem 23. Mai 2004 einer Genehmigung im Sinne von § 27b. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Genehmigung für Tiergehege im Sinne von § 27 in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung fort.“
Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 3 und 4.
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Übertragung der in § 25 Abs. 5 beschriebenen Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen jährlich je Einwohner 0,00112 EUR den Landkreisen und 0,00053 EUR den Kreisfreien Städten.“
In § 34 Abs. 2 Nr. 3 und § 64 Abs. 8 Satz 1 werden jeweils die Worte „des Baugesetzbuches“ sowie in § 51 Abs. 4 Satz 1 nach der Angabe „§§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ das Wort „Baugesetzbuch“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4” durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2” ersetzt.
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten“ ersetzt.
„5. Absatz 2 Nr. 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.