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Diese Rechtsverordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Daten durch Behörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß §§ 16 und 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) bleibt unberührt.
Diese Rechtsverordnung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der…
Das Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) sowie Regelungen über die Datenbereitstellung in anderen Rechtsvorschriften bleiben…
Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz…
Diese Verordnung bezieht sich auf die Entgegennahme und Verarbeitung aller im Rahmen des Verfahrens nach § 1 Absatz 5 des Schülerinnen- und…
Diese Verordnung gilt für von den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.