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Diese Rechtsverordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Daten durch Behörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß §§ 17 und 17a des E-Government-Gesetzes Saarland.
Das Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) sowie Regelungen über die Datenbereitstellung in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.