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In den Behörden des Landes ist ein Datenmanagement dauerhaft zu etablieren, um die effiziente Bereitstellung und Aktualisierung nach § 17a des E-Government-Gesetzes Saarland sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben des § 17a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Saarland zu berücksichtigen.
Die Behörden des Landes identifizieren Daten, die unter § 17a des E-Government-Gesetzes Saarland fallen, und prüfen vor ihrer Veröffentlichung das Vorliegen von Hinderungsgründen nach § 17a Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Saarland. Liegt ein solcher Hinderungsgrund vor, sollte die Behörde des Landes prüfen, ob dieser durch eine Aufbereitung der Daten, insbesondere durch Anonymisierung, überwunden werden kann.
Bei der Reihenfolge und Priorisierung der Veröffentlichung von Daten sollen die Behörden des Landes neben den Vorgaben zur Optimierung von Verwaltungsabläufen nach § 17a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Saarland auch die Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie Verwaltung und den potenziellen Nutzen der Daten für diese berücksichtigen.