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1Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. 2Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen. Regelungen über die Datenbereitstellung in anderen Rechtsvorschriften gehen denen des § 17a vor.
Absatz 1 gilt für Daten, die
der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform oder Datenbanken, und
ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.
Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
sie den Anforderungen an das Bereitstellen von Daten gem. § 17 Absatz 5 entgegenstehen,
ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,
Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen oder
die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 17a zur Verfügung gestellt werden.
1Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt schnellstmöglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. 2Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.
Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur beliebigen Weiterverwendung und unter freien Lizenzen ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.
1Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 17 zur Verfügung gestellt. 2Die Metadaten werden über ein Metadatenportal zugänglich gemacht. 3Näheres regelt eine Verordnung.
Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 16, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.
1Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der obersten Landesbehörden zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten sowie zur Koordinierung und operativen Steuerung sämtlicher strategischer Datenaktivitäten innerhalb der gesamten Landesverwaltung ein. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die einzelnen Ministerien bestimmen für ihren Geschäftsbereich jeweils eine Open-Data-Ansprechpartnerin oder einen Open-Data-Ansprechpartner als Schnittstelle zur Beratungsstelle Open Data. Abschnitt 3 Informationstechnische Zusammenarbeit