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Zur Vorbereitung und Durchführung der Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen dürfen personenbezogene Daten, einschließlich der Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72), auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeitet werden.
Andere öffentliche Stellen dürfen die zur Vorbereitung und Durchführung der Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich der Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72), an die dafür zuständigen Stellen übermitteln.
Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 8 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung vor.
Soweit eine Verarbeitung ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke erfolgt, sind die Artikel 13 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72) nicht anzuwenden.
Die nach Absatz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den dort genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Kommunikationsdaten kann unterbleiben.
Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314, S. 72), steht dem Landesbeauftragten bei der Überwachung der Anwendung von den Absätzen 1 bis 5 nur das Beanstandungsrecht nach § 20 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zu.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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