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Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch
Bei der Übersendung der Bescheinigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung als vollgültiger Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der…
durch Vorlage anderer, den in Nummern 1 bis 4 genannten ähnlichen Unterlagen, aus denen sich die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung an den Antragsteller…
eine Versicherung des Antragstellers, daß die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis verlorengegangen ist, daß er nicht im Besitz eines anderweitigen…
Orden und Ehrenzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und die geehrte Person darüber,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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