§ 1 OrdenNachwV
Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises
(1)
Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch
a).
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,
b).
Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und
c).
beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.
(2)
Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.