§ 2 Abs. 5 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von…
§ 4 Abs. 3 LogopGGesetz über den Beruf des Logopäden
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte…
§ 6 VAPaF NRWVerordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung…
§ 9 Abs. 2 RpflAOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011
Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate innerhalb eines Ausbildungsabschnitts unterbrochen, kann die oberste…
§ 15 Abs. 2 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je…