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Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Anlage 1 und umfasst mindestens 520 Stunden. Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (schulische Ausbildungsstätte) im Umfang von 240 Stunden, einschließlich Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts,
eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
einen Abschlusslehrgang an der schulischen Ausbildungsstätte im Umfang von 40 Stunden sowie
eine staatliche Prüfung.
Eine Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Eine Stunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 umfasst eine Dauer von 60 Minuten.
Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungsdauer in begründeten Fällen auf höchstens drei Jahre verlängern.
Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und endet mit dem Abschlusslehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 können zeitlich in einer abweichenden Reihenfolge abgeleistet werden.
Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden.
Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ist in geeigneter Form von den Auszubildenden durch Führen eines Ausbildungsnachweises zu dokumentieren. Über die Form und den Inhalt dieses Ausbildungsnachweises entscheidet die schulische Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig einzusehen, abzuzeichnen und über die Teilnahme von Ausbildungsabschnitten aktuell zu halten.