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Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eines Jahres eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen.
Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen
eine Geburtsurkunde,
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
eine Erklärung, ob sie oder er vorbestraft ist, und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
eine Erklärung, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
Gesundheitszeugnis,
Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 4 Absatz 3 gilt…
die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein…
vorliegen. Die sich bewerbende Person hat außerdem bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen,…
Die Einstellung erfolgt zum 1. Juni eines jeden Jahres.
eine Geburtsurkunde vorzulegen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.