OWiG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 101 OWiGVollstreckung in den NachlaßGesetz über Ordnungswidrigkeiten · Zweiter Teil, Neunter Abschnitt § 100§ 102 In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.