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Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 1, 7 Absatz 1, §§ 20 und 27 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 2 Absatz 6 oder § 21…
Ordnungswidrig handelt, wer widerrechtlich das Landessiegel, die Standarte oder das Amtsschild verwendet. Ordnungswidrig handelt auch, wer sich den…
entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt,…
eine der in einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 2 bestimmten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.