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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung „Berufsakademie“ betreibt oder einen neuen Ausbildungsgang einführt,
eine Abschlussbezeichnung nach § 4 Abs. 1 verleiht, ohne aufgrund staatlicher Anerkennung hierzu berechtigt zu sein,
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Bezeichnungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen führen können,
eine der in einer Verordnung aufgrund des § 4 Abs. 2 bestimmten Berufsbezeichnungen unberechtigt führt.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.