OWiG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 129 OWiGEinziehungGesetz über Ordnungswidrigkeiten · Dritter Teil, Dritter Abschnitt § 128Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden. § 128