§ 8 PackmAusbV
Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Packmittelproduktionmit 50 Prozent,
Prüfungsbereich Auftragsplanungmit 20 Prozent,
Prüfungsbereich Prozesstechnologiemit 20 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.