§ 78 Abs. 1 PAOEinberufung der Kammerversammlung
Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.
§ 80 Abs. 1 PAOAnkündigung der Tagesordnung
Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
§ 70 Abs. 2 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der…
§ 79a Abs. 1 PAODurchführung der Kammerversammlung
Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
§ 81 Abs. 1 PAOWahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.