PAO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 66 PAOBeschlußfähigkeit des VorstandsPatentanwaltsordnung · Vierter Teil, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 65§ 67 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.