§ 3 ParlStG
Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung folgenden Eid zu leisten: Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung folgenden Eid zu leisten: Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.