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Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.
die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
Der Ausschluss wird von dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan nach Anhörung des Mitglieds beschlossen. Das Mitglied kann diesen Beschluss vor der…
Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit, so endet die Mitgliedschaft.…
Die Mitglieder haben das vorsitzende Mitglied über Ausschlussgründe nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu…
Die Mitgliedschaft endet: Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats…
Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds kündigen, das seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt. Das in Artikel 28…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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