Erwägungsgrund 8 32021R2085
Auf der Grundlage der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte es möglich sein, die europäischen Partnerschaften in drei verschiedenen Formen zu errichten, nämlich in Form einer „kofinanzierten“, einer „ko-programmierten“ sowie einer „institutionalisierten“ Partnerschaft. Die Einrichtung institutionalisierter europäischer Partnerschaften, bei denen es sich um gemeinsame Unternehmen privater und öffentlicher Partner handelt, sollte neue Rechtsvorschriften der Union und die Einrichtung speziell zu ihrer Durchführung geschaffener Strukturen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen.